Bildschirmarbeitsplätze
Die Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirm-Geräten nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV soll gesundheitliche Schäden verhindern oder frühzeitig erkennen.
Je nach Intensität und Dauer der Bildschirmarbeit können bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirm-Arbeitsplätzen Beschwerden wie Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern, Doppelbilder oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen auftreten.
Rechtsgrundlage
Nach den Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern durch seinen Betriebsarzt eine Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze anbieten. Aber nur dann, wenn sie zur Erfüllung ihrer Tätigkeit regelmäßig einen Bildschirmarbeitsplatz benötigen. Eine Verpflichtung des Mitarbeiters, das Vorsorgeangebot anzunehmen besteht allerdings nicht. Weitere zutreffende Rechtsvorschriften: BGV A 1 (Allgemeine Vorschriften), Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Fürsorgepflicht), BGV A 4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge).
Untersuchungen im Rahmen der Vorsorge werden nach dem DGKV-Grundsatz G37 erbracht.