Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach IFSG
§§ 1, 42, 43 IfSG: Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Wer seit Januar 2001 erstmalig eine Tätigkeit, gewerblich oder abhängig beschäftigt, in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich zuvor im zuständigen Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt ermächtigten Betriebsarzt einer Belehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen.
Die Dokumentation der Belehrung muss durch eine Bescheinigung schriftlich erfolgen.
Durch den Verzehr von mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen ernsthaft erkranken.
Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen.
Wer bereits ein gültiges Gesundheitszeugnis (ehemals Bundesseuchengesetz) für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln besitzt, braucht sich nicht erneut belehren zu lassen.
Die Jährlich vorgeschriebene Wiederholungsunterweisung
Jeder Arbeitgeber muss seine Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Wiederholungsunterweisung der Angestellten erfolgen kann.
Zudem müssen der Arbeitgeber und dessen betroffene Mitarbeiter bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch ihre Antworten belegen können, dass ihnen §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und diese praxisgemäß interpretiert werden.
Die Dokumentation der Wiederholungsunterweisung muss schriftlich erfolgen.