Arbeiten mit Absturzgefahr
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) berücksichtigt nicht Arbeit mit Absturzgefahr als Gefährdung, die eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslöst.
Dennoch ist eine Untersuchung zur Feststellung der Eignung für Mitarbeiter, die an Freileitungen, Fahrleitungen, Antennen, Masten, Brücken, Türmen, Schornsteinen, Flutlichtanlagen, beim Aufbau freitragender Konstruktionen aus Holz, Metall oder Beton, im Gerüstbau, auf Dächern oder an Fassaden oder im Bergbau in Schächten oder Blindschächten arbeiten, von besonderer Bedeutung. Diese Tätigkeiten können auch Anlass für eine Wunschvorsorge darstellen.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist erforderlich, wenn die Beschäftigten zeitweise ohne Sicherung gegen Absturz arbeiten. Die eigentliche Absturzhöhe spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Die Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn durch die Art des Einsatzes keine Absturzgefahr besteht, z.B. bei Arbeiten im gesicherten Arbeitskorb.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass der eingesetzte Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage ist, die gefährdende Tätigkeit sicher auszuüben.
Durch die Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (G 41) wird festgestellt, ob gesundheitliche Risiken vorliegen, die bei Arbeiten mit Absturzgefahr eine besondere Gefährdung bedeuten würden.
Die Untersuchung wird durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt.