Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM)
Das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) ist im § 84 des Sozialgesetzbuches SGB IX geregelt und befasst sich mit Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Seit der Änderung 2004 enthält der § 84 (2) SGB IX Regelungen, die auch auf nichtbehinderte Beschäftigte anzuwenden sind:
(2) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwer behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“
§ 84 (2) SGB IX
Die Wiedereingliederung von Beschäftigten nach Erkrankungen ist, in Anbetracht älter werdender Mitarbeiter, eine ernstzunehmende Arbeitgeberpflicht. Der Gesetzgeber hat seit 2004 mit dem § 84 eine verpflichtende Vorschrift zur Durchführung von „betrieblichen Gesprächen im Hinblick auf die Wiedereingliederung“ geschaffen. Neben Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer sind i.d.R. weitere betriebliche Stellen wie Betriebsarzt, Betriebs- und Personalrat, Schwerbehindertenvertretung im Wiedereingliederungsprozess mitwirkend.
Ziel ist: „Eingliederung sichern“ und Ausgliederung vermeiden.
Umsetzung des BEM
Weitere Informationen: www.integrationsaemter.de