Vorsorge nach ArbMedVV
Ziel
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dem Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Der Betriebsarzt klärt über die Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Arbeit auf und berät bei technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Im Anhang, Teil 1 – 4, der ArbMedVV wird festgelegt, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder verpflichtend zu veranlassen ist. Darüber hinaus können sich Beschäftigte vom Betriebsarzt untersuchen oder beraten lassen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsplatz vermuten (5).
Über das Stattfinden der Vorsorge erhält der Beschäftige und der Arbeitgeber eine Bescheinigung.
Tätigkeiten mit gefahren Stoffen
(1 & 2)
Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen
(1 & 2)
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (3)
Sonstige Tätigkeiten (4)
- Pflichtvorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist.
- Angebotsvorsorge, die bei bestimmten gefärdenden Tätigkeiten anzubieten ist.
- Pflicht und Angebotsvorsorge bei Hitze, Kälte, Lärm, Vibration, Druckluft und unter Wasser.
- Pflichtvorsorge bei Atemschutzträgern Gruppe 2 & 3, Auslandsaufenthalte, Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeiten, Atemschutzträgern Gruppe 1.
- Wunschvorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat, wenn nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Ordnungswidrigkeit §10 Abs. 1 ArbMedVV
Das fahrlässige oder vorsätzliche…
- … nicht- oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichtvorsorge
- … Zulassen einer Tätigkeit, ohne das eine Pflichtvorsorge stattgefunden hat
- … nicht- oder nicht rechtige oder nicht vollständige Führen der Vorsorgekatei
- … nicht- oder nicht rechtzeitige Anbieten der Angebotsvorsorge