Vorsorge nach ArbMedVV

Ziel

  • Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten
  • Erhalten der Beschäftigungsfähigkeit
  • Fortentwickeln des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dem Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Der Betriebsarzt klärt über die Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Arbeit auf und berät bei technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Im Anhang, Teil 1 – 4, der ArbMedVV wird festgelegt, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder verpflichtend zu veranlassen ist. Darüber hinaus können sich Beschäftigte vom Betriebsarzt untersuchen oder beraten lassen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsplatz vermuten (Wunschvorsorge).

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Pflicht- und Angebotsvorsorge)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Pflicht- und Angebotsvorsorge)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (Pflicht und Angebotsvorsorge bei Hitze, Kälte, Lärm, Vibration, Druckluft und unter Wasser)
  • Sonstige Tätigkeiten (Pflichtvorsorge bei Atemschutzträgern Gruppe 2 + 3, Auslandsaufenthalte; Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeiten, Atemschutzträgern Gruppe 1)

Über das Stattfinden der Vorsorge erhalten der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Bescheinigung.

  • Pflichtvorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist
  • Angebotsvorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten ist
  • Wunschvorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat, wenn nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist Ordnungswidrigkeit: § 10 Abs. 1 ArbMedVV
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht- oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichtvorsorge
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Zulassen einer Tätigkeit, ohne dass die erforderliche Pflichtvorsorge stattgefunden hat
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht-, nicht richtige oder nicht vollständige Führen der Vorsorgekartei
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht-, nicht rechtzeitige Anbieten der Angebotsvorsorge
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